StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 132 Entziehung von Energie
Schrifttum
Brodowski, Strafbare Entziehung elektrischer Energie durch Aufladen eines Mobiltelefons? ZJS 2010, 144; G. Burgstaller, Decoder-Piraterie und StGB, ecolex 1996, 608; Jaburek/Schmölzer, Computer-Kriminalität (1985); Reindl, E-Commerce und Strafrecht, 2003; Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht im Überblick2 (2009); Stimpfig, Auffangen von Rundfunk- und Fernmeldewellen – Entziehung elektrischer Energie? MDR 1991, 709.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatobjekt | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Abgrenzung | |
V. | Strafe | |
VI. | Konkurrenz | |
VII. | Tätige Reue |
I. Tatobjekt
1
Objekt ist jede Art von Energie, daher ist elektrische Energie (Strom), egal, ob sie aus Atomenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft usw stammt, und die von einem Fernheizwerk gelieferte Wärme (vgl Mayerhofer, Anm 2 zu § 132) erfasst. Hingegen sind Brennstoffe, gleichgültig, ob sie gasförmig (Stadtgas, Erdgas), flüssig (Heizöl) oder fest (Kohle, Koks, Holz) sind, nicht Energie, sondern Sachen, mittels welcher Energie erzeugt wird; ihre Entziehung ist daher ebenso Diebstahl wie die Wegnahme von Warmwasser oder Batterien oder Akkus, in denen die Energie gespeichert ist.
II. Äußere Tatseite
2
Die...