StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 126b Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
Schrifttum
S bei § 126a.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Tatsubjekt | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Qualifikationen | |
VI. | Abgrenzung und Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung über die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) wurde durch das StRÄG 2002 (BGBl I 2002/134) in Umsetzung der am in Budapest unterzeichneten Cyber-Crime-Konvention des Europarates und zugleich mit dem Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten (§ 126c) neu geschaffen. Von gerichtlicher Strafbarkeit sollen nach den Intentionen der Verfasser der CyCC insb Angriffe auf ein Computersystem umfasst werden, die eine sog „Denial-of-service-attack“ (DoS) darstellen. Darunter ist ein Angriff auf die Funktionsfähigkeit eines IT-Systems zu verstehen, der durch Übersendung von großen Datenmengen an ein System darauf abzielt, bestimmte Dienste oder den gesamten Rechner durch Herbeiführung einer Überlastungssituation zu blockieren. Eine schwere Störung der Funktionsfähigkeit iSd § 126a Abs 1 wird dann erreicht, wenn der Angriff ein Computersystem „lahmlegt“, also das System entweder zum völligen S...