StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 119 Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
Schrifttum
Hubner, Der strafrechtliche Schutz der Ehre und der Privatsphäre, NStR 11, 29; Reindl, Telefonüberwachung zweimal neu? JBl 2002, 69; Roeder, Der Schutz der Intimsphäre de lege ferenda, RZ 1972, 57.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Rechtfertigung | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Verfolgungsvoraussetzung gemäß Abs 2 | |
IX. | Abgrenzung |
I. Allgemeines
1
Seit dem BVG v (BGBl 1974/8) ist auch das Fernmeldegeheimnis verfassungsgesetzlich geschützt (Art 10a StGG 1867, RGBl 142 idF BGBl 1974/8). In den Fällen des § 119 ist die Verletzung dieses (mittlerweile) Telekommunikationsgeheimnisses nach dem allgemeinen Strafgesetz gerichtlich strafbar (zum Straftatbestand des Telekommunikationsgesetzes s unten Rz 25).
II. Tatsubjekt
2
Subjekt kann jeder sein, auch ein Beamter in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit.
III. Tatobjekt
3
Geschützt sind die durch Telekommunikation oder ein Computersystem übermittelte und nicht für den Täter bestimmten Nachrichten. Es muss sich nicht um Geheimnisse im Sinne einer Tatsache handeln, die nur einem bestimmten, nicht...