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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

§ 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Tatobjekt
1
II.
Äußere Tatseite
28
III.
Rechtfertigung
9
IV.
Innere Tatseite
V.
Strafe
VI.
Abgrenzung
1214
VII.
Verfolgungsvoraussetzung

I. Tatobjekt

1

Objekt kann nur eine physische Einzelperson in strafmündigem Alter sein.

II. Äußere Tatseite

2

Die Tathandlung besteht im Vorwerfen einer gerichtlich strafbaren Handlung, für die der andere nicht nur rechtskräftig verurteilt wurde, sondern für die überdies entweder

1.

die Strafe schon vollzogen oder

2.

die Strafe wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen

oder für die

3.

der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben wurde.

3

Ad 1.: Die Strafe muss zur Gänze vollzogen sein, falls nicht hinsichtlich des Strafrests die Voraussetzungen nach 2. vorliegen. Sie wird zB im Falle eines nachträglichen Aufschubs iSd § 5 oder 133 StVG nicht als vollzogen anzusehen sein.

4

Ad 2.: Darunter fallen insb eine bedingte Strafnachsicht, eine bedingte Begnadigung und eine bedingte Entlassung, auch wenn die Probezeit noch im Laufen ist, weiters jede unbedingte Nachsicht, ebenso durch Amnestie.

5

Ad 3.: Abgestellt wird auf die sog echte bedingte Verurteilung, d...

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