StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 107 Gefährliche Drohung
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Tatobjekt | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Vollendung | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe |
I. Tatobjekt
1
Als Tatobjekt kommt jeder vom Täter verschiedene Mensch in Betracht. Geschützt wird jedoch nur der Einzelne, während die Bedrohung der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises als Landzwang (§ 275) und somit als strafbare Handlung gegen den öffentlichen Frieden pönalisiert ist.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht in der gefährlichen Bedrohung, worunter eine gefährliche Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 zu verstehen ist. Es kann hierzu daher auf die Ausführungen bei § 74 Rz 21 ff sowie bei § 105 Rz 11 verwiesen werden.
3
Eine gefährliche Drohung kann sowohl mündlich als auch schriftlich geäußert werden, aber auch in Gesten oder in sachlichen Vorkehrungen (Zücken eines Messers, Ziehen einer Pistole udgl) zum Ausdruck kommen. Sie muss nicht unmittelbar gegenüber dem Bedrohten geschehen, sondern kann auch mittelbar geäußert werden, wenn der Täter will (iSv Absicht; vgl 14 Os 132/05a = SSt 2006/7; 13 Os 17/10i), dass sie dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falles naheliegend ist (EvBl 1975/20...