StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 106a Zwangsheirat
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Zwangsheirat (Abs 1) | |
III. | Spezifische Vorbereitungshandlungen (Abs 2) | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Im Ausland begangene Taten | |
VII. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
§ 106a wurde mit Strafrechtsreform 2015 geschaffen. Abs 1 enthält weitgehend jenen Fall der qualifizierten Nötigung, der zuvor in § 106 Abs 1 Z 3 (und noch früher in § 193) geregelt war. Neu im Vergleich zur früheren Rechtslage ist aber als zusätzliches Tatmittel die Drohung mit dem Abbruch oder dem Entzug der familiären Kontakte. Abs 2 hat hingegen keinen Vorläufer und ist ein Vorbereitungsdelikt. Abs 1 und 2 sind Vorsatzdelikte, Abs 3 mit seinem Verweis auf § 106 Abs 2 eine Erfolgsqualifikation. Entgegen dem Titel ist nicht nur die Zwangsheirat, sondern auch der Zwang zu Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfasst. Zu internationalen Vorgaben für Abs 1 (nicht aber Abs 2) siehe EBRV 689 BlgNR 25. GP 18.
II. Zwangsheirat (Abs 1)
2
Das Tatbild ist gegeben, wenn eine Person
mit Gewalt oder
durch gefährliche Drohung oder
durch Drohung mit dem Abbruch oder dem Entzug der familiären Kontakte
zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnersch...