StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 100 Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatsubjekt | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Tatsubjekt
1
Täter kann jeder sein.
II. Tatobjekt
2
Objekt kann nur eine Person sein, die geisteskrank oder wehrlos ist.
3
Ist die Person geisteskrank, so ist sie Deliktsobjekt, mag sie auch im Tatzeitpunkt nicht wehrlos sein; ihre Geisteskrankheit (s hiezu § 11 Rz 5 ff) allein genügt (Schwaighofer, WK2 § 100 Rz 4). Anders, wenn sie geistig behindert ist oder an einer vorübergehenden Bewusstseinsstörung leidet: In einem solchen Fall muss festgestellt werden, dass sie im Tatzeitpunkt wehrlos gewesen ist. Wehrlosigkeit setzt wie die frühere Widerstandsunfähigkeit voraus, dass für das Opfer eine Abwehrmaßnahme unmöglich, aussichtslos oder unzumutbar ist (vgl hiezu etwa SSt 52/5 zu § 201 aF). Bewusstlose oder tief Schlafende sind stets wehrlos (s auch Kienapfel/Schroll, BT I5 § 100 Rz 5; aA Schwaighofer, WK2 § 100 Rz 5).
4
Gleichgültig ist, wie es zur Wehrlosigkeit der Person gekommen ist. Sie kann auch vom Täter selbst herbeigeführt worden sein, indem er das Opfer vorerst durch Anwendung von Hypnose, e...