StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 97 Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
Schrifttum
S Vorbem zu § 96–98 Rz 4.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Straflosigkeit nach Abs 1 Z 1 (sog „Fristenlösung“) | |
III. | Straflosigkeit nach Abs 1 Z 2 | |
IV. | Straflosigkeit nach Abs 1 Z 3 | |
V. | Irrtum | |
VI. | Schwangerschaftsabbruch bei Lebensgefahr der Schwangeren |
I. Allgemeines
1
§ 97 normiert im Abs 1 Z 1 bis 3 Gründe, bei deren Vorliegen der Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar ist. Es handelt sich dabei durchwegs um Rechtfertigungsgründe; das ist in Ansehung der Z 2 und 3 unbestritten, strittig jedoch in Ansehung der Z 1 (wie hier JAB 23; Kienapfel/Schroll, BT I5 § 97 Rz 1; Tschulik, NStR II 137; nach Mayerhofer, StGB6 Anm 1 zu § 97, Eder-Rieder, WK2 § 97 Rz 1, Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 97 Rz 1, Schmoller, SbgK § 97 Rz 19 und 34 ist eine Einschränkung des Tatbestands anzunehmen). Entscheidend ist jedenfalls, dass auch der Straflosigkeitsgrund der Z 1 nicht nur der Schwangeren und dem den Abbruch vornehmenden Arzt, sondern auch jedem sonstigen Tatbeteiligten zugutekommt.
II. Straflosigkeit nach Abs 1 Z 1 (sog „Fristenlösung“)
2
Es müssen (kumulativ) folgende Voraussetzungen gegeben sein:
3
Der Schwangerschaftsabbruch darf nur...