StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 96 Schwangerschaftsabbruch
Schrifttum
S Vorbem zu § 96–98 Rz 4.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Deliktsvollendung | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Straflosigkeit | |
IX. | Beteiligung | |
X. | Konkurrenz | |
XI. | Postnatale Schadensfolgen |
I. Allgemeines
1
§ 96 pönalisiert in den Abs 1 und 2 den Abbruch einer fremden Schwangerschaft, wobei danach unterschieden wird, ob die Tat von einem Arzt (Abs 1) oder von einem Nichtarzt (Abs 2) begangen wird, während nach Abs 3 die Schwangere bestraft wird, die ihre Schwangerschaft selbst abbricht oder deren Abbruch durch einen anderen zulässt.
2
Über die Struktur des § 96 bestehen unterschiedliche Auffassungen. Nach Kienapfel/Schroll (BT I5 § 96 Rz 3) verwirklichen alle Beteiligten dasselbe Delikt, nur bezüglich der Höhe der Strafdrohung differenziert das Gesetz nach der Person des Täters (idS wohl auch Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 96 Rz 1). Dearing (ÖJZ 1980, 425 f) wertet Abs 1 als Grunddelikt und Abs 2 als Qualifikation, während er Abs 3 als eine spezielle Regelung nur für die Schwangere bezeichnet. Nach Zipf (WK1 § 96 Rz 2; diesem folgend Eder-Rieder, WK2 § 96 Rz 2) schließlich hand...