StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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Vorbemerkungen zu den § 96–98
Übersicht
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I. Grundsätze
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Die in den § 96 bis 98 zusammengefassten Strafbestimmungen gegen den Schwangerschaftsabbruch (die „Abtreibung der Leibesfrucht“, die früher in den § 144 bis 148 StG geregelt war) gehen von folgenden Grundsätzen aus:
Aufrechterhaltung des Grundsatzes, menschliches Leben nicht erst ab der Geburt mit den Mitteln des Strafrechts zu schützen (§ 96).
Anerkennung des Rechts der Frau, sich in einer Konfliktsituation innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft nach vorhergehender Beratung durch einen Arzt für den Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden (§ 97 Abs 1 Z 1).
Strafloser Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen der medizinischen, eugenisch-kindlichen und der Indikation wegen Unmündigkeit ohne Bindung an eine Frist (§ 97 Abs 1 Z 2).
Schwangerschaftsabbruch stets nur durch einen Arzt, ausgenommen bei Lebensgefahr der Schwangeren, wenn ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist (§ 97 Abs 1 Z 3).
II. RV 1971
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Die RV 1971 hatte in den § 85 bis 89 im Wesentlichen eine Indikationenlösung vorgesehen; vgl hiezu ausf L/St1 487 f sowie EBRV 1971, 200 bis 209.
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Daneben lag dem JA h...