StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 68 Zeitberechnung
1
Die Vorschriften über die Zeitberechnung gelten nur für Fristen des materiellen Strafrechts, wie etwa die Rückfallsfristen und Probezeiten (vgl auch Rainer, SbgK § 68 Rz 6 ff) sowie die Verjährungsfristen. Der Postlauf hat für den Ablauf der materiellen Fristen keine Bedeutung (13 Os 127/95). Die Bestimmungen der StPO über den Lauf bzw das Ende prozessualer Fristen bleiben dadurch unberührt (vgl § 84 StPO).