StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 67 Zeit und Ort der Tat
Übersicht der Kommentierung
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I. | Möglichkeiten der Bestimmung der Tatzeit und des Tatorts | |
II. | Handlungstheorie | |
III. | Einheitstheorie |
I. Möglichkeiten der Bestimmung der Tatzeit und des Tatorts
1
Zur Bestimmung der Tatzeit und des Tatorts gibt es folgende Möglichkeiten:
Maßgebend ist, wann bzw wo der Täter gehandelt hat (Handlungstheorie).
Maßgebend ist, wann bzw wo der Erfolg eingetreten ist (Erfolgstheorie).
Maßgebend ist, wann bzw wo der Täter gehandelt hat, aber auch, wann bzw wo der Erfolg eingetreten ist (Einheitstheorie).
II. Handlungstheorie
2
Hinsichtlich der Zeit der Tat folgt das StGB der Handlungstheorie: Die Tat wurde zu der Zeit begangen, da der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt, ist nicht entscheidend. Es kommt somit nur auf den Zeitpunkt des Handelns (bzw bei Unterlassungsdelikten auf den Zeitpunkt, zu dem der Täter hätte handeln sollen) an. Der Zeitpunkt des Erfolgseintritts spielt bei der Bestimmung der Tatzeit keine Rolle (vgl jedoch § 58 Abs 1 in Bezug auf die Verfolgungsverjährung).
3
Bei Dauerdelikten wird die Tat so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Vgl auch bei § 61.
III. Einheitstheorie
4
Hinsichtlich de...