StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 64 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
Übersicht der Kommentierung
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I. | Auslandsstraftaten | |||||
II. | Sieben Gruppen von Straftaten | |||||
A. | Erste Gruppe | |||||
B. | Zweite Gruppe | |||||
C. | Dritte Gruppe | |||||
D. | Vierte Gruppe | |||||
E. | Fünfte Gruppe | |||||
F. | Sechste Gruppe | |||||
G. | Siebte Gruppe | |||||
III. | Deliktskonkurrenz | |||||
IV. | Doppelbestrafung |
I. Auslandsstraftaten
1
§ 64 betrifft Auslandsstraftaten, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen bestraft werden, dh auch dann, wenn sie im Tatortstaat entweder bereits bestraft wurden (ZfRV 1977, 304) oder straflos sind. Im erstgenannten Fall kann es daher auch zu einer Doppelbestrafung kommen (s hiezu unten Rz 38). Ausland iSd § 64 (ebenso auch iSd § 65) ist jeder Ort, der nicht Inland iSd § 62 ist, somit nicht zum Bundesgebiet gehört. Im „Ausland“ liegen nicht nur Orte, die der Strafgewalt eines fremden Staates unterworfen sind, sondern auch solche, für welche keine Strafgewalt gilt. Das folgt daraus, dass § 65 – und damit auch § 65 Abs 3 – nur für „andere Taten“ als die in den § 63 und 64 bezeichneten Geltung hat.
2
§ 64 gilt nicht nur für Auslandsstraftaten der bezeichneten Art, die von Au...