StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 62 Strafbare Handlungen im Inland
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§ 62 normiert die uneingeschränkte Geltung des Territorialitätsprinzips: Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Straftaten, die im Inland von wem immer an wem immer begangen worden sind. Ob der Täter Inländer oder Ausländer ist, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Nationalität des Opfers; entscheidend ist allein der inländische Tatort. Ein solcher liegt vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (§ 67 Abs 2), im Inland liegt.
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Inland ist das österreichische Bundesgebiet (Art 3 Abs 1 iVm Art 2 Abs 2 B-VG). Zum Inland gehört auch der Luftraum über dem Bundesgebiet, ebenso der Raum unter der Erdoberfläche des Bundesgebietes, soweit er beherrschbar ist (vgl Salimi, WK2 § 62 Rz 3; Schwaighofer, SbgK § 62 Rz 10). Flüsse, Seen und Kanäle, soweit sie auf österreichischem Bundesgebiet liegen, sind Inland; bei Grenzflüssen reicht das Inland (sofern internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen) bis zur Flussmitte (Salimi, WK2 § 62 Rz 5; Schwaighofer, SbgK § 62 Rz 11). Die sog internationalen Ströme s...