StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 58 Verlängerung der Verjährungsfrist
Übersicht der Kommentierung
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I. | Drei Gruppen der Verlängerung der Verjährungsfrist | ||
II. | Abs 1 | ||
III. | Abs 2 | ||
IV. | Abs 3 | ||
A. | Zeiten, in denen der Rechtsbrecher nicht verfolgt werden darf | ||
B. | Anhängigkeit des Strafverfahrens | ||
C. | Taten gegenüber Minderjährigen | ||
D. | Keine Rückwirkung günstiger Verjährungsvorschriften |
I. Drei Gruppen der Verlängerung der Verjährungsfrist
1
§ 58 fasst Vorschriften zusammen, denen gemeinsam ist, dass sie eine Verlängerung der Verjährungsfristnormieren, also zu einer längeren als der in § 57 Abs 3 bestimmten Frist führen.
2
Diese Vorschriften lassen sich in drei Gruppen zusammenfassen:
Verlängerung der Frist durch einen später eintretenden tatbildmäßigen Erfolg (Abs 1; Ablaufhemmung);
Verlängerung der Frist durch Begehung einer neuen Straftat während des Laufs der Verjährungsfrist (Abs 2; Ablaufhemmung);
Verlängerung der Frist durch Nichteinrechnung bestimmter Zeiten (Abs 3; Fortlaufhemmung; Sonderfall in Z 3: nach Marek, WK2 § 58 Rz 3 liegt in diesem Fall eine Anlaufhemmung vor).
II. Abs 1
3
§ 58 Abs 1 schließt an § 57 Abs 2 Satz 2 an. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist grundsätzlich jener Zeitpunkt maßgebend, an dem die str...