StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 321h Verletzung der Aufsichtspflicht
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 321h beruht auf Art 28 RS.
II. Subjekt
2
§ 321h ist ein Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer Vorgesetzter im Sinn des § 321g Abs 2 ist (s den Kommentar zu ).
III. Äußere Tatseite
3
Der Tatbestand ist als echtes Unterlassungsdelikt konzipiert: Tathandlung ist das Unterlassen des Vorgesetzten, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht (s den Kommentar zu ), gehörig zu beaufsichtigen (vgl zB § 45 Beamtendienstrechtsgesetz, BGBl 1979/333; § 4 Abs 3 bis 6 ADV), wenn der Untergebene eine Tat nach dem 25. Abschnitt begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten erkennbar war und die er hätte verhindern können. Nicht jede mangelhafte Beaufsichtigung ist tatbestandsmäßig. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufsichtspflichtverletzung des Vorgesetzten und der Tat des Untergebenen bestehen. Durch ein Hinzudenken der gebotenen Aufsicht müsste demnach der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt entfallen. Der Vorgesetzte ist nur strafbar, wenn der Untergebene eine Tat nach dem ...