StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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Vorbemerkungen zu den § 57–60
1
Die § 57 bis 60 enthalten die Bestimmungen über die Verjährung. Das StGB weicht dabei in wesentlichen Punkten von der Regelung der Verjährung nach dem StG (§§ 227 ff, 531 ff StG) ab. Neben der Verfolgungsverjährung (§§ 57, 58) ist auch für das Kriminalstrafrecht die Vollstreckungsverjährung (§§ 59, 60) vorgesehen. Während die Verfolgungsverjährung das Erlöschen der Strafbarkeit der Tat (§ 57 Abs 2 Satz 1) zur Folge hat, bewirkt die Vollstreckungsverjährung das Erlöschen der Vollstreckbarkeit einer Strafe, eines Verfalls und einer vorbeugenden Maßnahme (§ 59 Abs 2 Satz 1). Verfolgungsverjährung ist spätestens bis zur Rechtskraft des Strafausspruchs bzw der Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme möglich; ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist der Vollstreckungsverjährung zu laufen, sofern nicht Vollstreckungsverjährung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
2
Bei der Verfolgungsverjährung regelt das StGB eine objektive Verjährung, die für alle Delikte gilt; eine subjektive Verfolgungsverjährung (Frist zur Erhebung einer Privatanklage) ist nun nicht mehr normiert. Vielmehr gelten auch für Privatanklagedelikte die Verjährungsregeln der § 57 f StGB ohne weitere Einschränkung.