StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 321c Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 321c beruht auf den in Art 8 Abs 2 lit a (iv), Abs 2 lit b (xiii), (xiv) und (xvi) sowie in Abs 2 lit e (v) und (xii) RS verankerten Tatbeständen der Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte und setzt Art 15 Abs 1 lit c und e des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl III 2004/113, kurz P II HK) um.
2
Tatbestandsvoraussetzung für alle in § 321c normierten Einzeltaten ist, dass die Tat jeweils im Zusammenhang mit einem (internationalen oder nichtinternationalen) bewaffneten Konflikt oder einer militärischen Besetzung (vgl Art 2 GA I–IV) begangen wird (s den Kommentar zu § 321b Rz 1).
II. Tatobjekt
3
Z 1: Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen. Unbeachtlich ist, ob der Eigentümer der Sache ein Staat oder eine Privatperson, eine natürliche oder juristische Person ist. Angehörige der gegnerischen Partei sind neben Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder gegnerischer bewaffneter Gruppen a...