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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

§ 319 Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat

Stefan Huber

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
16
II.
Innere Tatseite
7
III.
Abgrenzung
8
IV.
Strafe
9
V.
Zuständigkeit
VI.
Strafanwendungsrecht

I. Allgemeines

1

§ 319 entspricht im Wesentlichen dem früheren § 310a StG, der durch das StRÄG 1965 eingeführt worden war.

2

Tatbildlich handelt, wer im Inland einen militärischen Nachrichtendienst für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung

a)

einrichtet,

b)

betreibt oder

c)

wie immer unterstützt.

3

Nachrichtendienst ist eine Einrichtung, die der Beschaffung, dem Austausch oder sonst der Übermittlung von Nachrichten dient und die (als „Dienst“) auf längere Dauer eingerichtet ist (s hierzu auch § 256 Rz 3). Zum Unterschied von § 256 (geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs) braucht es sich vorliegend nicht um einen geheimen Nachrichtendienst handeln; es muss allerdings ein militärischer Nachrichtendienst sein, dh, er muss die Beschaffung, den Austausch oder die sonstige Übermittlung militärischer Nachrichten zum Ziel haben. Militärische Nachrichten sind solche, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Landesverteidigung des Staates beziehen, gegen den sich der Nachrichtendi...

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