StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 318 Voraussetzungen der Bestrafung
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Für die Bestrafung wegen der Vergehen nach § 316 und 317 sieht § 318 folgende Besonderheiten vor:
2
nach Abs 1: Der Täter ist in beiden Fällen nur mit Ermächtigung der Bundesregierung zu verfolgen (Ermächtigungsdelikt; s dazu § 92 StPO).
3
nach Abs 2: Der Täter darf nach § 316 oder § 317 nur dann bestraft werden, wenn
die Republik Österreich zu dem verletzten Staat (sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Urteilszeitpunkt; vgl Hufnagl, SbgK § 318 Rz 4; Tipold, WK2 § 318 Rz 3) diplomatische Beziehungen unterhält und
die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des BMEIA verbürgt ist. Das Gesetz spricht zwar von einer Mitteilung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten (BMAA), dieses Ministerium wurde aber durch BGBl I 2007/6 in BM für europäische und internationale Angelegenheiten und zuletzt durch BGBl I 2014/11 in BM für Europa, Integration und Äußeres umbenannt (§ 1 Bundesministeriengesetz 1986). Die Mitteilung des BMEIA ist nach üM für das Gericht bindend (vgl EBRV 1971, 468; Hufnagl, SbgK § 318 Rz 6; Fabrizy, StGB12 § 318 Rz 3; dagegen Tipold, WK2 § 318 Rz 5; Mayerhofer, StGB6 § 318 Rz 1...