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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 311 Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt

Christoph Aichinger

Schrifttum

Bertel, Die öffentliche Urkunde und die Falschbeurkundung im Amt, AnwBl 1980, 319; Nowakowski, Die Sonderdelikte, beurteilt nach ihrer Begehbarkeit durch Extranei, ZnStR II, 147; Roeder, Der Unbegriff des „extranen“ Täters und der „eigenhändigen“ Delikte (zu § 14 Abs 1 StGB), JBl 1975, 561. S im Übrigen auch die Schrifttumsangaben zu § 223 und zu § 302.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatsubjekt
2, 3
III.
Tatobjekt
4
A.
Öffentliche Urkunden
5- 8
B.
Öffentliche Beglaubigungszeichen
9
IV.
Äußere Tatseite
10- 16
V.
Innere Tatseite
VI.
Strafe
VII.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
19- 24

I. Allgemeines

1

Auch die Falschbeurkundung im Amt war nach dem StG als Fall eines Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 102 Abs 1 lit b StG) gestaltet und ist nunmehr im StGB - unter Verzicht auf das Erfordernis eines Schädigungsvorsatzes - selbständig vertypt.

II. Tatsubjekt

2

Täter kann nur ein Beamter (iSd § 74 Z 4) sein (echtes Amtsdelikt). Nach der RV 1971 sollten auch Notare Deliktssubjekt sein, der JA hat § 311 jedoch auf Beamte iSd § 74 Z 4 beschränkt; ein Notar ist daher nur dann Tatsubjekt, wenn er als Gerichtskommissär tätig wird, nicht aber, wenn er öffentliche Urkunden errichtet (aA Ber...

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