StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 305 Vorteilsannahme
Schrifttum
S bei § 302 und § 304.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Vorläufer war § 104 StG idF StRÄG 1971, wo bereits zwischen pflichtwidriger und pflichtgemäßer Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts unterschieden wurde. Diese Bestimmung wurde mit Inkrafttreten des StGB 1974 in den § 304 übergeleitet, nach mehreren Reformen (2. AntiKorrG, BGBl 1982/205; StRÄG 1998, BGBl I 1998/153; StRÄG 2008, BGBl I 2007/109) durch das KorrStrÄG 2009, BGBl I 2009/98, neu strukturiert und zuletzt durch das KorrStrÄG 2012, BGBl I 2012/61, umfassend geändert. Aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug („PIF-Richtlinie“) durch BGBl I 2019/111 wurde ein neuer Abs 5 eingefügt.
2
Zum geschützten Rechtsgut vgl § 304 Rz 2.
II. Tatsubjekt
3
Täter kann nur ein Amtsträger (iS 74 Abs 1 Z 4a) oder ein Schiedsrichter (iSd § 74 Abs 1 Z 4c) sein. Amtssachverständige (vgl § 304 Rz 17) sind Amtsträger und können daher § 305 verwirklichen. Der von einem Gericht oder einer ...