StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 301 Verbotene Veröffentlichung
Schrifttum
Berka, Medienberichterstattung und Persönlichkeitsschutz, StPdG 24, 1; ders, Medienfreiheit im Spannungsfeld zu Veröffentlichungsverboten in Strafverfahren – Menschenrechte – Effektivität, Schriftenreihe des BMJ (2001), 349; Harbich, Akteneinsicht, Amtshilfe und Auskunftspflicht, AnwBl 1988, 3; Mitgutsch/Wessely, Neues aus dem Besonderen Teil des StGB, in Strafrecht Besonderer Teil; Jahrbuch 2012, 13; Richter, Zur Zulässigkeit von Veröffentlichungen von oder aus Ermittlungsakten – zugleich eine Besprechung von , JSt, 2015, 309; Swoboda, § 301 StGB – Wunderwaffe gegen Journalisten? MR 2001, 71.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 301 schließt an den 1. Deliktsfall des früheren § 309 StG an und bezweckt den Schutz der Unbefangenheit gerichtlicher (oder verwaltungsbehördlicher) Tätigkeit (Pilnacek/Świderski, WK2 § 301 Rz 3).
II. Tatsubjekt
2
Täter nach Abs 1, Abs 2 erster Fall und nach Abs 3 kann grundsätzlich jedermann sein. Dass er selbst an der Verhandlung, Beratung oder Abstimmung teilgenommen hat, ist nicht erforderlich; auch wer die Mitteilung v...