StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 292c Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatsubjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
A. | Passive Bieterabsprache (Abs 1) | ||
B. | Aktive Bieterabsprache (Abs 2) | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Bereits die mit der EONov 2000 eingeführte Bestimmung des § 177 Abs 4 EO befasste sich mit unzulässigen Verabredungen im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Demnach waren bestimmte Vereinbarungen wie die Zusage, als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder gar nicht mitzubieten, ungültig; die in diesem Zusammenhang zugesicherten Vorteile konnten nicht eingeklagt werden. Mit der EONov 2014 wurde § 177a EO eingefügt. Diese Bestimmung ermöglicht dem Gericht, bei „unzulässigen Bieterabsprachen“ eine Ordnungsstrafe bis zu 10.000 Euro zu verhängen (Abs 2) und Personen vom Bieten auszuschließen (Abs 3).
II. Tatsubjekt
2
Täter nach Abs 1 kann jeder sein. Täter nach Abs 2 kann nur ein Mitbieter sein.
III. Äußere Tatseite
3
Es sind zwei Deliktsfälle zu unterscheiden:
A. Passive Bieterabsprache (Abs 1)
4
Tatbildlich handelt wer
für die Zusage, im Zuge einer Versteigerung in einem Exekutionsverfahren als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis...