StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 285 Verhinderung oder Störung einer Versammlung
Schrifttum
S bei § 284.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VI. | Strafe |
I. Allgemeines
1
§ 285 ist der Bestimmung des § 15 WahlschutzG nachgebildet; sie ergänzt den durch § 284 gewährten Schutz der Versammlungsfreiheit.
II. Tatobjekt
2
Geschützt werden hier – anders als in § 284 – nur nicht verbotene Versammlungen im engeren Sinn, nicht auch Aufmärsche und ähnliche Kundgebungen.
III. Äußere Tatseite
3
Erfasst wird die Verhinderung oder erhebliche Störung der Versammlung, aber nur wenn sie auf die in § 285 taxativ aufgezählte Art und Weise erfolgt, nämlich durch:
Unzugänglichmachen des Versammlungsraumes (etwa Versperren der Eingangstüren),
Hindern oder Erschweren des Zutritts einer zur Teilnahme berechtigten Person oder Unmöglichmachen oder Erschweren der Teilnahme an der Versammlung (etwa durch Verstellen des Eingangs, damit der Betreffende den Versammlungsraum nicht betreten kann, oder schwere Belästigung des Teilnehmers während der Versammlung durch Sprechchöre usw, nicht aber durch einzelne Zwischenrufe),
unbefugtes Eindringen in die Versammlung,
Verdrängen d...