StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 278g Reisen für terroristische Zwecke
Schrifttum
Lehner, Neue Entwicklungen der Straftatbestände zur Terrorismusbekämpfung, FS Höpfel (2018), 175.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Abgrenzung und Konkurrenzen | |
V. | Strafe | |
VI. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2018 geschaffen und dient der Umsetzung internationaler Vorgaben (siehe dazu EBRV 252 BlgNR 26. GP 1 ff; Fabrizy, StGB13 § 278g Rz 1; Sadoghi, SbgK § 278g Rz 1; Zweifel an einer internationalen Verpflichtung bei Schwaighofer/Venier 8/SN-53/ME 26. GP; siehe dazu auch Lehner, FS Höpfel [2018], 181 ff). § 278g ist an sich ein Vorbereitungsdelikt und aufgrund des Bezugs zu den § 278b, 278e und 278f ist nunmehr ein Vorbereitungsstadium zu diesen Vorbereitungsdelikten strafrechtlich pönalisiert.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht in einem Reisen in einen anderen Staat, wobei auch Österreich der andere Staat sein kann, wenn der Täter aus dem Ausland kommt (Fabrizy, StGB13 § 278g Rz 2). Das, was nach außen in Erscheinung tritt, ist ein völlig sozial adäquates Verhalten, das täglich millionenfach gesetzt wird. Alle...