StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 278c Terroristische Straftaten
Schrifttum
S bei § 278b.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Konkurrenz | |
V. | Strafe | |
VI. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung wurde durch BGBl I 2002/134 eingeführt und dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung (Sadoghi, SbgK § 278c Rz 1 ff; Plöchl, WK2 § 278c Rz 1). Im Gegensatz zu den zuvor behandelten Organisationsdelikten, die Vorbereitungshandlungen pönalisieren, erhöht § 278c die Strafdrohungen, die für die einzelnen Delikte vorgesehen sind, um die Hälfte. Insofern ist diese Bestimmung mit § 313 vergleichbar, ist aber nach ganz hA ein eigenständiges Delikt und nicht bloß eine fakultative Strafzumessungsvorschrift (Hinterhofer/Rosbaud, BT II6 § 278c Rz 1; Fabrizy, StGB13 § 278c Rz 7; Plöchl, WK2 § 278c Rz 25; Sadoghi, SbgK § 278c Rz 4). Die genannten Straftaten sind davon abgesehen auch Anknüpfungspunkt für das Delikt der terroristischen Vereinigung nach § 278b.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlungen entsprechen jenen der in § 278c genannten Delikten, die folgende sind:
Mord (§ 75)
Körperverletzungen nach den § 83 bis 87 (jedenfalls ausgenommen § 84 Abs 3)
E...