StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 278a Kriminelle Organisation
Schrifttum
Kienapfel, Bildung einer kriminellen Organisation (§ 278a Abs 1 StGB). Zugleich ein Beitrag zum Begriff und zur Dogmatik der Organisationsdelikte, JBl 1995, 613; Machacek, Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Österreich, ÖJZ 1998, 533; Schild, Der strafrechtsdogmatische Begriff der Bande, GoldtArch 1962, 55; Schnek, Das Staatsschutzgesetz, JBl 1936, 359.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Konkurrenz | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Straflosigkeit durch Verweis auf § 278 Abs 4 | ||
A. | Alle Mitglieder | ||
B. | Einzelne Mitglieder | ||
VII. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung wurde durch BGBl 1993/527 eingefügt und seitdem dreimal reformiert. Wie die § 277 und 278 erfasst auch dieses Delikt Vorbereitungshandlungen in Bezug auf die in Z 1 genannten Delikte und normiert deren selbständige Strafbarkeit. Die Bestimmung wird gemeinhin als „Mafiaparagraph“ bezeichnet (Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 278a Rz 1), wobei auch andere Organisationen in den Dunstkreis dieser Bestimmung gelangt sind (vgl zum sogenannten „Tierschützerprozess“ 15 Os 116/08k = SSt 2008/83 eine Grundrechtsbeschwerde betreffend; 278a diesbezüglich verneinend Bertel/Schwaighofer