StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 278 Kriminelle Vereinigung
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Konkurrenz | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Straflosigkeit gemäß Abs 4 | ||
A. | Straflosigkeit für alle Mitglieder | ||
B. | Straflosigkeit für einzelne Mitglieder |
I. Allgemeines
1
Ebenso wie das verbrecherische Komplott erfasst auch das Delikt der kriminellen Vereinigung Vorbereitungshandlungen in Bezug auf die sog Vereinigungsdelikte und normiert deren selbständige Strafbarkeit, uzw im Wesentlichen aus den bereits zu § 277 angeführten Erwägungen. Ursprünglich hieß dieses Delikt „Bandenbildung“ (zu den internationalen Vorgaben siehe Fabrizy, StGB12 § 278 Rz 1; Plöchl, WK2 § 278 Rz 1).
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht in der Begründung eines Zusammenschlusses von mindestens drei Personen (Abs 2) zur Ausführung eines oder mehrerer, im Einzelnen noch nicht näher bestimmter strafbarer Handlungen der in § 278 angeführten Art durch einen oder mehrere von ihnen (vgl SSt 49/10 = EvBl 1978/152; SSt 50/30 = JBl 1979, 662 ua) oder in der Beteiligung an einem solchen Zusammenschluss. Der Zusammenschluss ist auf längere Zeit ausgerichtet; wie lange dies ist, ist nicht näher geregelt; man wird jedenfalls mehrere Woche...