StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 268 Verletzung des Wahl- oder Volksabstimmungsgeheimnisses
Schrifttum
S bei § 261.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Tatobjekt
1
§ 268 schützt das Wahl- oder Abstimmungsgeheimnis und sichert damit das geheime Wahlrecht, dessen Wesen darin besteht, dass die Abgabe der Stimme in einer sowohl für die Wahlbehörde als auch für die Öffentlichkeit nicht erkennbaren Weise zu geschehen hat (vgl SSt 53/4 = EvBl 1982/149).
II. Äußere Tatseite
2
Tatbildlich handelt, wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift (vgl § 57, 60, 64, 66, 84 Abs 3 NRWO; § 10 BPräsWG; § 8 VAbstG) zuwiderhandelt, also eine derartige Vorschrift in irgendeiner Weise verletzt. In Betracht kommen Zuwiderhandlungen bei der Wahlhandlung, Stimmzettelprüfung und Stimmzettelzählung, aus denen für andere Personen erkennbar ist, in welcher Weise jemand von seinem geheimen Wahlrecht Gebrauch gemacht hat (SSt 53/4 = EvBl 1982/149), wie etwa die Kennzeichnung des Wahlkuverts, die Unterlassung entsprechender Mischung der Wahlkuverts in Verbindung mit dem Festhalten der Reihenfolge der Wähler udgl (vgl Bachner-Foregger,...