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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

§ 266 Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Erster Deliktsfall (Abs 1)
2
A.
Tatsubjekt
3
B.
Äußere Tatseite
4
C.
Innere Tatseite
5
III.
Zweiter Deliktsfall (Abs 2)
6
A.
Tatsubjekt
7
B.
Äußere Tatseite
8
C.
Innere Tatseite
9
IV.
Strafe
V.
Abgrenzung

I. Allgemeines

1

Auch § 266 unterscheidet zwischen zwei Deliktsfällen.

II. Erster Deliktsfall (Abs 1)

2

Die Bestimmung erfasst die Herbeiführung eines unrichtigen Wahl- oder Volksabstimmungsergebnisses durch Manipulationen in Bezug auf den individuellen Wahlakt.

A. Tatsubjekt

3

Täter kann ein Wahl- oder ein Nichtwahlberechtigter sein.

B. Äußere Tatseite

4

Tatbildlich handelt, wer

1.

ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein oder

2.

namens eines anderen oder gegen dessen Auftrag (Begleitperson nach § 66 NRWO) oder sonst unzulässigerweise

wählt oder abstimmt. Kein Wahl- oder Stimmrecht hat auch, wer bereits von seinem Wahl- oder Stimmrecht Gebrauch gemacht hat und neuerlich wählt oder abstimmt (aA Eder-Rieder, SbgK § 266 Rz 23). „Sonst unzulässigerweise“ wählt, wer zwar mit Zustimmung des Wahlberechtigten, aber mangels erlaubter Vertretung in der Stimmabgabe wählt (vgl § 68 NRWO). Zur Strafbarkeit des Unterschreibens ...

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