StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 263 Täuschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
Schrifttum
S bei § 261.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatobjekt | ||
II. | Tatsubjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
A. | Nach Abs 1 | ||
B. | Nach Abs 2 | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Vollendung | ||
VI. | Abgrenzung | ||
VII. | Strafe |
I. Tatobjekt
1
Es gilt sinngemäß das zu § 262 Gesagte.
II. Tatsubjekt
2
Auch diesbezüglich gelten sinngemäß die Ausführungen zu § 262.
III. Äußere Tatseite
Es sind zwei Deliktsfälle zu unterscheiden, uzw:
A. Nach Abs 1
3
Tatbildlich handelt, wer durch Täuschung über Tatsachen bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein anderer bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen eine ungültige Stimme abgibt. Erfasst werden daher jene Fälle, in denen der Wahlberechtigte infolge der Täuschungshandlung anders wählt, als er wählen will, bzw in denen der Wahlberechtigte meint, gültig zu wählen, obwohl er in Wahrheit ungültig wählt (Eder-Rieder, SbgK § 263 Rz 15 ff).
4
Zum Begriff „Täuschung über Tatsachen“ s bei § 146.
B. Nach Abs 2
5
Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter durch Täuschung über einen die Durchführung der Wahl oder Volksabstimmung betreffenden Umstand, zB des Wahltermins (Öffnungszeiten des Wahllokals (Bertel/Schwaighofer, BT II12