zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0898-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

§ 262 Wahlbehinderung

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Tatsubjekt
3
IV.
Äußere Tatseite
A.
Nach Abs 1
4, 5
B.
Nach Abs 2
6
V.
Innere Tatseite
7
VI.
Abgrenzung
89a
VII.
Strafe
A.
Nach Abs 1
B.
Nach Abs 2

I. Allgemeines

1

Das Delikt stellt einen Sonderfall der Nötigung dar, soweit es sich um Abs 1 handelt; Abs 2 ergänzt die Bestimmung des Abs 1 sowie § 263.

II. Tatobjekt

2

Tatobjekt sowohl nach Abs 1 als auch nach Abs 2 kann nur ein Wahlberechtigter sein.

III. Tatsubjekt

3

Täter kann jedermann sein, daher sowohl ein (anderer) Wahlberechtigter als auch ein Nichtwahlberechtigter (Bachner-Foregger, WK2 § 262 Rz 2; Fabrizy, StGB12 § 262 Rz 1; Eder-Rieder, SbgK § 262 Rz 12).

IV. Äußere Tatseite

A. Nach Abs 1

4

Tatbildlich ist das Nötigen oder Hindern mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung, überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu wählen oder zu stimmen. Zu den Begehungsmitteln „Gewalt“ und „gefährliche Drohung“ s § 74 Rz 21 ff und Rz 27 sowie § 105 Rz 4 ff. Die Tathandlung besteht im Nötigen oder im Hindern eines anderen daran, zu wählen oder sein Wahlrecht (bzw Stimmrecht) in einem bestimmten Sinn auszuüben.

5

Liegen die Voraussetzungen der schweren Nötigung (§ 106) vor, so ist d...

Daten werden geladen...