Suchen Kontrast Hilfe
StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 261 Geltungsbereich

Alexander Tipold

Schrifttum

Häußl, Zur Frage der Verantwortlichkeit (Haftung) der Mitglieder von Wahlbehörden, ÖJZ 1984, 449; Hermann, Der Schutz der Wahlen im neuen Strafgesetzbuch, ÖS 1975 (7), 9.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Geltungsbereich nach Abs 1
2- 8
III.
Gleichstellung durch Abs 2
9
IV.
Nicht geschützte Wahlen

I. Allgemeines

1

§ 261 legt den Geltungsbereich für strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen (§§ 262-268) fest, indem angegeben wird, für welche Wahlen und Abstimmungen die Straftatbestände gelten. Zuvor waren diese Tatbestände im WahlschutzG enthalten, dessen § 2 den Anwendungsbereich umschrieb (zur Entstehungsgeschichte Eder-Rieder, SbgK Vorbem §§ 261 ff Rz 3 ff).

II. Geltungsbereich nach Abs 1

Die Straftatbestände der §§ 262-268 gelten:

2

1.

für die Wahl des Bundespräsidenten (vgl hiezu das BPräsWG 1971 BGBl 57 idgF);

3

2.

für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (wie Nationalrat, Landtage. Gemeinderäte; nach Bachner-Foregger, WK2 § 261 Rz 4, Eder-Rieder, SbgK § 261 Rz 9 und Fabrizy, StGB12 § 261 Rz 2 auch die Wahl der Mitglieder des Bundesrates; vgl insb die NRWO 1971, BGBl 1970/391 idgF, sowie die einzelnen Landtagswahlordnungen und Gemeindewahlordnungen);

4

3.

für di...

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.