StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
1. Aufl. 2020
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§ 261 Geltungsbereich
Schrifttum
Häußl, Zur Frage der Verantwortlichkeit (Haftung) der Mitglieder von Wahlbehörden, ÖJZ 1984, 449; Hermann, Der Schutz der Wahlen im neuen Strafgesetzbuch, ÖS 1975 (7), 9.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Geltungsbereich nach Abs 1 | |
III. | Gleichstellung durch Abs 2 | |
IV. | Nicht geschützte Wahlen |
I. Allgemeines
1
§ 261 legt den Geltungsbereich für strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen (§§ 262-268) fest, indem angegeben wird, für welche Wahlen und Abstimmungen die Straftatbestände gelten. Zuvor waren diese Tatbestände im WahlschutzG enthalten, dessen § 2 den Anwendungsbereich umschrieb (zur Entstehungsgeschichte Eder-Rieder, SbgK Vorbem §§ 261 ff Rz 3 ff).
II. Geltungsbereich nach Abs 1
Die Straftatbestände der §§ 262-268 gelten:
2
für die Wahl des Bundespräsidenten (vgl hiezu das BPräsWG 1971 BGBl 57 idgF);
3
für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (wie Nationalrat, Landtage. Gemeinderäte; nach Bachner-Foregger, WK2 § 261 Rz 4, Eder-Rieder, SbgK § 261 Rz 9 und Fabrizy, StGB12 § 261 Rz 2 auch die Wahl der Mitglieder des Bundesrates; vgl insb die NRWO 1971, BGBl 1970/391 idgF, sowie die einzelnen Landtagswahlordnungen und Gemeindewahlordnungen);
4
für di...