StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 252 Verrat von Staatsgeheimnissen
Schrifttum
Nowakowski, Zur Straflosigkeit des Verrats verfassungsgefährdender Tatsachen, in: Rabofsky-FS (1976) 236; Pallin, Der Geheimnisverrat nach dem Strafgesetzentwurf (1972); Rieder, Der Schutz des Staates und seiner Organe, NStR II, 39; Schwaighofer, Die Strafbestimmungen zum Schutz des Staates in Italien und Österreich im Vergleich, ZfRV 1988, 25; Tschulik, Besondere Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, NStR II, 135; Diskussionsbericht zu Referaten von Pallin, Reidinger und Seiler zum Thema Der Geheimnisverrat nach dem Strafgesetzentwurf, ÖJZ 1972, 657.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatobjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
A. | Erster Deliktsfall (Abs 1) | ||
B. | Zweiter Deliktsfall (Abs 2) | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Straflosigkeit bei sog illegalen Staatsgeheimnissen | ||
VI. | Strafe | ||
VII. | Abgrenzung und Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Das schwerste landesverräterische Delikt bildet der „Verrat von Staatsgeheimnissen“. Es wird dabei zwischen dem Verrat an fremde Mächte oder über- oder zwischenstaatliche Einrichtungen und dem Verrat an die Öffentlichkeit unterschieden, wobei im letzteren Fall eine mildere Strafdroh...