StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 251 Nötigung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs oder des Präsidenten des Rechnungshofs oder des Leiters eines Landesrechnungshofs
Übersicht der Kommentierung
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I. Tatobjekt
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Im Gegensatz zu § 250 ist hier nicht die Körperschaft oder Regierung in ihrer Gesamtheit Tatobjekt, sondern das einzelne Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats, der Bundesversammlung, der Bundesregierung, eines Landtags, einer Landesregierung, des VfGH, des VwGH (vgl EvBl 2007/94 = SSt 2007/22) oder des OGH sowie der Präsident des Rechnungshofs und darüber hinaus der Leiter eines Landesrechnungshofs sowie deren Stellvertreter. Die betreffende Person muss in ihrer Funktion als Mitglied der Körperschaft oder Regierung bzw als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofs oder als Leiter eines Landesrechnungshofs bzw deren Stellvertreter genötigt bzw gehindert werden.
II. Äußere Tatseite
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Tatbildlich handelt, wer ein Mitglied der genannten Körperschaften bzw Regierungen oder den Präsidenten oder V...