StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 243 Tätige Reue
1
Hochverrat ist als Versuchsdelikt formell vollendet, auch wenn der Täter lediglich Versuchshandlungen unternommen hat. Ein Rücktritt vom Versuch kommt daher begrifflich nicht in Betracht. Unter den Voraussetzungen des § 243 wird jedoch die Strafbarkeit desjenigen Täters aufgehoben, der das verdienstvolle Verhalten setzt (persönlicher Strafaufhebungsgrund; Salimi/Tipold, SbgK § 243 Rz 3 f; Bachner-Foregger, WK2 § 243 Rz 1 f; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 242, 243 Rz 10; Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 242–245 Rz 6 f). Diese Bestimmung ist § 16 nachgebildet; dessen Überlegungen können entsprechend hier übertragen werden. Um Straffreiheit zu erlangen, muss der Täter freiwillig (dazu bei § 16 Rz 2 ff), dh ohne physischen oder psychischen Zwang,
die Ausführung aufgeben, dh seine Tätigkeit zur Gänze einstellen (eine bloße Unterbrechung genügt nicht; Salimi/Tipold, SbgK § 243 Rz 12), oder
die Ausführung, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindern oder
den Erfolg abwenden.
2
Auf welche Weise die Verhinderung der Ausführung durch andere oder die Erfolgsabwendung geschieht, ist gleichgültig (Fabrizy, StGB12 § 242 Rz 2). Sie kann durch Anzeige an die Behörde, durch Überred...