StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 241g Tätige Reue
Schrifttum
S bei § 241a.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Abs 1 | ||
A. | Beseitigung der Gefahr | ||
B. | Rechtzeitigkeit | ||
C. | Freiwilligkeit | ||
III. | Abs 2 | ||
IV. | Verwirklichung eines anderen Delikts |
I. Allgemeines
1
§ 241g normiert einen besonderen Strafaufhebungsgrund in Bezug auf Taten nach § 241e und § 241f, ausgehend von der Erwägung, dass es dann nicht der Bestrafung bedarf, wenn der Täter rechtzeitig und freiwillig die Gefahr des Gebrauchs des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im Rechtsverkehr oder dessen Verwendung bei einer Fälschung beseitigt. Wurde diese Gefahr bereits realisiert, kommt strafaufhebende tätige Reue nach § 241g begrifflich nicht (mehr) in Betracht (EvBl 1982/148), uzw auch dann nicht, wenn der Täter von diesem Versuch freiwillig zurücktritt (str; vgl § 226 Rz 1; für eine analoge Anwendung des § 167 auf § 241e im Falle einer Strafaufhebung für das Vermögensdelikt Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 241g Rz 2).
2
Trotz der Weite des Verweises auf den gesamten § 241e lässt der Wortlaut des § 241g eine Strafaufhebung nicht im Fall des § 241e Abs 3 zu, denn er bezieht sich nur auf die Tathandlungen des § 241e Abs 1 und § 241f.
II. Abs 1
3
Straflosigkeit ist nach Abs 1 unter folgenden