StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 41 Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe
Schrifttum
Birklbauer, Dogmatische Probleme einer Erweiterung der außerordentlichen Strafmilderung und der bedingten Strafnachsicht, in: Jesionek-FS (2002) 309; Kunst, Strafbemessung (§§ 28 bis 35, 38 bis 41 RV), NStR I, 79; Moos, Die außerordentliche bedingte Strafnachsicht bei Schwerverbrechern, in: Jesionek-FS (2002) 385; Nowakowski, Probleme der Strafzumessung, Probleme II, 167; Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht (1982); Zipf, Allgemeine Grundsätze des Strafgesetzbuches und die Rechtsprechung, GA 7. ÖJT 1979, 102 f.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gesetzliche Untergrenze | ||
II. | Beschränkung auf besonders gelagerte Fälle | ||
III. | Voraussetzungen | ||
A. | Beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe | ||
B. | Begründete Aussicht auf künftiges Wohlverhalten | ||
IV. | Ausmaß der Milderung | ||
V. | Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe | ||
VI. | Verhältnis zur bedingten Strafnachsicht | ||
VII. | Überschreiten der Beschränkungen der § 43 und 43a |
I. Gesetzliche Untergrenze
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Eine außerordentliche Strafmilderung kommt nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht, die eine gesetzliche Untergrenze haben. Bei Strafdrohungen ohne derartige Mindestgrenze bedarf es...