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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

§ 241e Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2, 3
III.
Tatbestand des Abs 1
A.
Äußere Tatseite
4
B.
Innere Tatseite
5
C.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
69
D.
Tätige Reue
E.
Strafe
11, 12
IV.
Tatbestand des Abs 3
A.
Äußere Tatseite
1315
B.
Innere Tatseite
16, 17
C.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
1820
D.
Tätige Reue
E.
Strafe

I. Allgemeines

1

§ 241e enthält zwei Deliktsfälle: Abs 1 erfasst das Verschaffen von fremden unbaren Zahlungsmitteln zu zwei verschiedenen Zwecken: dem Gebrauch im Rechtsverkehr, um sich zu bereichern, oder der Ermöglichung einer Fälschung nach § 241a; Abs 3 erfasst Unterdrückungshandlungen von unbaren Zahlungsmitteln und ist § 229 nachgebildet. Abs 2 enthält eine Qualifikation zu den Fällen des Abs 1.

II. Tatobjekt

2

Tatobjekt sind unbare Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Entscheidend ist das Verfügungsrecht über das unbare Zahlungsmittel, nicht aber, wem es gehört (bei Scheck: Inhaber, bei Wechsel: Bezogener; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 241e Rz 7). Auch ein unbares Zahlungsmittel, das dem Täter allein gehört, kann Deliktsobjekt sein, wenn ihn eine Herausgabe- oder Vorlegungspfli...

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