StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 40 Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
Schrifttum
S bei § 31.
1
§ 40 enthält die für die Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung gemäß § 31 geltenden Vorschriften und ergänzt insoweit die Bestimmung des § 31. Näheres hiezu vgl bei § 31.
2
Für die Entscheidung, ob und ggf in welchem Ausmaß eine Zusatzstrafe zu verhängen ist, ist zunächst zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre; sodann ist die im Vor-Urteil verhängte Strafe hiervon abzuziehen. Verbleibt danach ein Rest, so ist dieser als Zusatzstrafe zu verhängen; andernfalls ist von einer Zusatzstrafe abzusehen (vgl hiezu SSt 46/17 = EvBl 1978/89 = RZ 1978/23; Ratz, WK2 § 40 Rz 1). Zu zwischenzeitlich getilgten Vorverurteilungen siehe EvBl 2012/49 = AnwBl 2012, 307.