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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

§ 241b Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Äußere Tatseite
3, 4
IV.
Innere Tatseite
5
V.
Abgrenzung
6
VI.
Strafe
7
VII.
Tätige Reue
8

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung pönalisiert weitere Vorbereitungshandlungen zur Verwendung eines falschen oder verfälschten unbaren Zahlungsmittels, gegenüber § 241a handelt es sich aber um eine Nachtat (Fabrizy, StGB12 § 241b Rz 2 und 6; Schroll, WK2 § 241b Rz 1). In diesem Bereich ist somit der versuchte Beitrag zur späteren Verwendung pönalisiert.

II. Tatobjekt

2

Objekt der Tat ist ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel (s hiezu § 241a Rz 1 ff).

III. Äußere Tatseite

3

Tatbildlich handelt, wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel

1.

von einem anderen übernimmt,

2.

sich oder einem anderen verschafft,

3.

es befördert,

4.

es einem anderen überlässt oder

5.

sonst besitzt.

4

Befördern ist jede Transporttätigkeit (Oshidari, SbgK § 241b Rz 15; Schroll, WK2 § 241b Rz 6; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 241b Rz 5). Übernehmen heißt, das unbare Zahlungsmittel von einem anderen übergeben erhalten, sei es aufgrund eines Ankaufs, eines Tauschs, als Geschenk od...

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