zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0898-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

§ 236 Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Äußere Tatseite
35
IV.
Innere Tatseite
66b
V.
Abgrenzung
79a
VI.
Strafe
VII.
Tätige Reue

I. Allgemeines

1

§ 236 erfasst das sog „Abschieben“ von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen durch oder für den gutgläubigen Empfänger, der nachträglich die Fälschung oder Verringerung entdeckt und seinen Schaden durch Weitergabe des Falsifikats abwälzen will. An sich wäre diese Weitergabe nach § 233 Abs 1 Z 2 bzw § 234 Abs 2 Z 2 strafbar; sie ist jedoch dann minder strafwürdig, wenn das Geld (die Münze) in gutem Glauben als echt und unverfälscht (als vollwertig) empfangen wurde, „ist doch die Versuchung groß, den durch den gutgläubigen Empfang von Falschgeld erlittenen Schaden durch Weitergabe des Geldes von sich abzuwälzen“ (EBRV 1971, 378). Die für diese Fälle normierte Privilegierung trägt somit der besonderen motivationspsychologischen Situation des Täters Rechnung (Schroll, WK2 § 236 Rz 1; Oshidari, SbgK § 236 Rz 3; Kienapfel/Schmoller, [SB] BT III2 § 236 Rz 2).

II. Tatobjekt

2

Objekt ist nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder eine verringerte Geldmünze (vgl h...

Daten werden geladen...