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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

§ 233 Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Äußere Tatseite
35b
IV.
Innere Tatseite
6
V.
Abgrenzung
79b
VI.
Strafe
VII.
Tätige Reue

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung pönalisiert die Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes ohne Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann und betrifft damit den sog Münzbetrug, der vormals nach § 197, 201 lit a StG strafbar war. Sie beschränkt sich aber nicht darauf, sondern erfasst auch das Einführen, Ausführen, Befördern, Übernehmen von Falschgeld von einem anderen und das sonstige Sich-Verschaffen von Falschgeld und das Besitzen, sofern es ohne Einverständnis mit einem der bezeichneten (Vor-)Täter und mit dem Vorsatz geschieht, das Falschgeld als echt und unverfälscht auszugeben.

II. Tatobjekt

2

Objekt der Tat ist nachgemachtes oder verfälschtes Geld (s hiezu § 232 Rz 1 ff).

III. Äußere Tatseite

3

Tatbildlich handelt, wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld

1.

einführt, ausführt oder befördert (Abs 1 Z 1 erster bis dritter Fall) oder

2.

außer dem...

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