StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 217 Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Erster Deliktsfall (Abs 1) | ||
A. | Tatobjekt | ||
B. | Äußere Tatseite | ||
C. | Innere Tatseite | ||
D. | Abgrenzung | ||
E. | Strafe | ||
F. | Konkurrenz | ||
III. | Zweiter Deliktsfall (Abs 2) | ||
A. | Tatobjekt | ||
B. | Äußere Tatseite | ||
C. | Innere Tatseite | ||
D. | Strafe | ||
E. | Konkurrenz | ||
IV. | Internationale Übereinkommen |
I. Allgemeines
1
Mit der vorliegenden Strafbestimmung, die im früheren Recht keinen Vorläufer hatte, wird jenen internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels entsprochen, denen Österreich bisher beigetreten ist (vgl hiezu unten Rz 26; Fabrizy, StGB12 § 217 Rz 1; List, SbgK § 217 Rz 11). Erfasst wird eine besondere Art grenzüberschreitender Kriminalität mit Ansätzen zum organisierten Verbrechen (ÖJZ-LSK 1979/54). Eines „Handels mit Menschen“ (im Wortsinn) bedarf es nicht (SSt 50/59 = EvBl 1980/108). Zur Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit, siehe 11 Os 39/08g = EvBl 2008/122 = SSt 2008/26; 15 Os 32/07f = SSt 2007/26; AnwBl 2009, 344.
Es sind zwei Deliktsfälle zu unterscheiden:
II. Erster Deliktsfall (Abs 1)
A. Tatobjekt
3
Tatobjekt ist jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechts, ohne Rücksicht auf ihr Alter. Die Texti...