StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 215a Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Abs 1 und 2 | ||
A. | Tatobjekt | ||
B. | Äußere Tatseite | ||
C. | Innere Tatseite | ||
D. | Strafe | ||
III. | Abs 2a | ||
A. | Äußere Tatseite | ||
B. | Innere Tatseite | ||
C. | Strafe | ||
IV. | Konkurrenz | ||
V. | Internationales Strafrecht |
I. Allgemeines
1
§ 215a ergänzt die voranstehenden Bestimmungen aufgrund internationaler Vorgaben (Fabrizy, StGB12 § 215a Rz 1; List, SbgK § 215a Rz 6 f; zu Abs 2a RV 1505 BlgNR XXIV. GP zu Z 6; Philipp, WK2 § 215a Rz 2a). Das Delikt kann von jedermann begangen werden.
II. Abs 1 und 2
A. Tatobjekt
2
Objekt der Tat ist in Abs 1 und Abs 2 eine minderjährige Person, in Abs 2 eine unmündige Person als qualifizierender Umstand zu Abs 1. Abs 2a erfasst beide Objekte.
3
Es steht der Erfüllung des Tatbestandes nicht entgegen, wenn das Opfer bereits der Prostitution nachgeht. Beim 3. Fall des Abs 1 wird sogar daran angeknüpft.
B. Äußere Tatseite
4
Abs 1 sieht drei Tathandlungen vor:
Anwerben zur Ausübung der Prostitution, einem anderen dazu Anbieten oder Vermitteln;
Anwerben, Anbieten oder Vermitteln zur Mitwirkung an einer pornographischen Darstellung;
Ausnützen einer minderjährigen Person, die der Prostitution nac...