StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 205a Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Schrifttum
Hörnle, Wie § 177 StGB ergänzt werden sollte, GA 2015, 313; Oberlaber/Schmidthuber, Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a StGB; Tipold, Das Strafrechtsänderungsgesetz 2015, JSt 2015, 405.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Strafe | |
VII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 205a wurde mit dem StrafrechtsänderungsG 2015 eingeführt und geht nach Ansicht der Materialien (689 BlgNR XXV. GP 33 ff) über die von der Europaratskonvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vorgegebenen Mindeststandards hinaus. Innenpolitisch war auch das Schlagwort „Ein Nein muss ein Nein bleiben“ in der Diskussion prägend. § 205a ist auf den Beischlaf und eine den Beischlaf gleichzusetzende Handlung beschränkt; bloße geschlechtliche Handlungen erfüllen das Tatbild nicht. Im Einzelnen gilt folgendes:
II. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann sowohl ein Mann als auch eine Frau sein.
III. Tatobjekt
3
Objekt kann gleichfalls sowohl ein Mann als auch eine Frau sein. Auf ihr Alter kommt es nicht an.
IV. Äußere Tatseite
4
Die Tathandlung besteht im Vornehmen des Beischl...