StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 192 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
Schrifttum
Burgstaller, Der Versuch nach § 15 Abs 1 StGB, JBl 1976, 113 (125 ff); Gröger, Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), ÖJZ 2010, 197.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatsubjekt | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Abgrenzung | |
V. | Konkurrenz | |
VI. | Strafe |
I. Tatsubjekt
1
Tatsubjekt ist
eine verheiratete Person, die eine weitere Ehe schließt, bzw eine Person, die eine eingetragene Partnerschaft führt und nun eine weitere eingetragene Partnerschaft begründet, oder
eine unverheiratete Person, die mit einer verheirateten Person die Ehe schließt, bzw eine Person, die bisher keine eingetragene Partnerschaft führt und nun eine eingetragene Partnerschaft mit einer Person begründet, die bereits eine eingetragene Partnerschaft führt.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht im Schließen einer Ehe oder Begründen einer eingetragenen Partnerschaft, obwohl der Täter bereits mit einer dritten Person verheiratet ist bzw eine eingetragene Partnerschaft führt, oder im Schließen einer Ehe mit einer schon verheirateten Person bzw im Begründen einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Person, die bereits eine derartige Partnerschaft führt.
3
Verheiratet ist, wer in formell gültiger Ehe lebt,...