StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 184 Kurpfuscherei
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 184 entspricht im Wesentlichen dem früheren § 343 StG. In der RV 1971 war – ebenso wie in den Vorentwürfen – eine derartige Strafbestimmung nicht vorgesehen. Ausgehend von der Erkenntnis, dass nur die ärztliche Ausbildung jene Kenntnisse gewährleistet, die erforderlich sind, um gefährliche Krankheiten rechtzeitig zu erkennen und mit der besten Aussicht auf Erfolg zu behandeln, wurde über Vorschlag des JA die gewerbsmäßige Krankenbehandlung durch Nichtärzte wegen ihrer Gefährlichkeit für die allgemeine Gesundheit weiterhin pönalisiert (abstraktes Gefährdungsdelikt).
II. Tatsubjekt
2
Unmittelbarer Täter kann jeder Nichtarzt sein, dh jeder, der die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung nicht erhalten hat. § 184 ist ein Sonderdelikt.
3
Nach der Rsp (vgl SSt 23/50 = EvBl 1953/23) und dem Schrifttum (Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 184 Rz 1; Fabrizy, StGB12 § 184 Rz 2; Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 184 Rz 1) kommt es nur auf den Abschluss des Medizinstudiums an. Der Wortlaut der Strafbestimmung stellt jedenfalls nicht auf d...