StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 182 Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes
Schrifttum
S bei § 180.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Erster Deliktsfall (Abs 1) | ||
A. | Äußere Tatseite | ||
B. | Innere Tatseite | ||
III. | Zweiter Deliktsfall (Abs 2) | ||
A. | Äußere Tatseite | ||
B. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Abgrenzung | ||
VI. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Es sind zwei Deliktsfälle zu unterscheiden:
Erster Deliktsfall (Abs 1): Gefährdung von Tieren durch Verbreitung einer Seuche oder des Tier- oder Pflanzenbestandes durch Verbreitung eines gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings (abstraktes [potentielles] Gefährdungsdelikt)
Zweiter Deliktsfall (Abs 2): Sonstige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes (konkretes Gefährdungsdelikt)
II. Erster Deliktsfall (Abs 1)
A. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht in der Herbeiführung der abstrakten Gefahr entweder
der Verbreitung einer Seuche unter Tieren (Z 1) oder
der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings (Z 2).
3
Geschützt sind nach Z 1 alle Tiere, demnach jagdbare und nicht jagdbare Wildtiere sowie Haustiere. Zum Begriff des Tier- oder Pflanzenbestandes, auf den Z 2 abstellt, s die Ausführungen bei § 180 Rz 13. Es muss hie...